Hier werden Ihre Fragen beantwortet !
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Was sind Wertguthaben (im Steuerrecht auch Zeitwertkonten genannt)?
Wertguthaben zielen auf längerfristige Freistellung von der Arbeitsleistung ab. Entgelt – oder Zeitanteile des AN werden angespart, und zum Zwecke der Freistellung ausgezahlt
Sind nicht Kurzzeit-/Gleitzeit oder Jahresarbeitszeitkonten dasselbe ?
Nein, diese dienen grundsätzlich nur der flexiblen täglichen oder wöchentlichen Zeitgestaltung
Wertguthaben und SV-Anteile ?
Der SV-Schutz des AN bleibt während der Freistellungsphase erhalten
Wertguthaben für das frühere Aussteigen aus dem Berufsleben ?
Bezeichnet man als Lebensarbeitszeitkonten
Wir werden Wertguthaben angespart ?
Der AN bringt steuer- und sv-frei Teile seines Bruttos, der AG den AG-SV-Anteil in das Wertguthaben ein
Wir werden Wertguthaben ausgezahlt ?
Der AG zahlt mit Beginn der Freistellungsphase den Lohn aus dem Wertguthaben aus, bis es abgebaut ist
Welchen Vorteil bietet das ?
Erst beim Auszahlen (Entsparen) werden Steuern und SV-Anteile fällig, somit bleibt der AN auch während der Auszahlung (Entsparen) sozialversichert
Hat der AN einen Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Wertguthaben ?
Nein, der AG macht das freiwillig
Wie wird das geregelt ?
Schriftlich ! Insbesondere das Wann (Zeitpunkt der Freistellungsphase) und das Wozu (Früherer Rentenbeginn, Teilzeit oder Auszeit)
Muß das genaue Datum von Beginn an eindeutig vereinbart sein ?
Nein. Entscheidend ist, daß das Wertguthaben für eine Freistellung angespart werden soll. Der Zweck kann, muß aber nicht festgeschrieben sein
Wann genau spricht man von einer Wertguthabenvereinbarung ?
Erst dann, wenn alle laut § 7b SGB IV notwendigen, 5 Voraussetzungen erfüllt worden sind. (Schriftlich, nicht zur Steuerung flexibler (Wochen-)Arbeitszeiten, Freistellung oder Teilzeit, Zweckbindung, es muß über dem Lohn eines pauschalen AV liegen)
In welcher Höhe darf ausgezahlt werden ?
Die SV-Träger erkennen einen Korridor zwischen 70 % bis 130 % des Durchschnittslohns der letzten 12 Monate vor Freistellung an.
Was ist bezogen auf das Finanzamt wichtig ?
Das Finanzamt akzeptiert die Freistellung von der Lohnsteuer nur dann, wenn das Wertguthaben bei Ende der Freistellungsphase abgebaut werden kann, und die Vorschriften zur Insolvenzsicherung eingehalten werden
Muß jedem AN ein Wertguthaben angeboten werden ?
Ja, aber der AG kann festlegen, welcher/n Beschäftigtengruppe/n das angeboten wird
Müssen die Freistellungszwecke genau geregelt sein ?
Nein. Gesetzlich geregelt sind jedoch Pflege von Angehörigen, Betreuung eines Kindes, oder die Teilzeit. Ansonsten kann individuell geregelt werden, soweit nicht Urlaub oder Krankheit davon betroffen sind. Möglich sind daher auch das Sabattical, die Weiterbildung oder der Übergang in den Ruhestand
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es darüber hinaus ?
Das Flexi-II-Gesetz: Es regelt den Schutz der Wertguthaben vor Insolvenz des AG, bei Beschäftigungsende den (alternativ möglichen) Übergang von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, sowie diverse Anlageschutzvorschriften
Welche Anlagemöglichkeiten regelt das Gesetz ?
Es besteht keine Verpflichtung, das Geld am Kapitalmarkt anzulegen. Es kann somit auch im Unternehmen bleiben. In der Regel werden jedoch Fonds oder Versicherungen verwendet
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die Kapitalanlage ?
Das eingebrachte Geld muß zu Beginn der Freistellung vorhanden sein. Diesen Werterhalt hat der Arbeitgeber zu garantieren ! Es ist so anzulegen, daß ein Wertverlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird, und ausreichend Liquidität gewährleistet ist. Maximal 20 % Aktienquote sind einzuhalten, es sei denn, das Wertguthaben zielt auf den Übergang in den Ruhestand ab
Was umfasst der gesetzliche Insolvenzschutz ?
Bei Insolvenz des AG dürfen weder die SV-Anteile, noch die Lohnsteuern verloren gehen. Daher hält das Gesetz wenig von unternehmenseigenen Verpflichtungserklärungen, sondern erklärt Treuhandlösungen, Verpfändungen oder (Bank-/Versicherungs-) Bürgschaften für geeignet
Wie wird in der Praxis am häufigsten gelöst ?
Treuhand- und Verpfändungsmodelle. Der Treuhänder legt an, verwaltet und zahlt aus, auch im Insolvenzfall des AG`s. Beim Verpfändungsmodell legt der Arbeitgeber das Geld selbst an, und verpfändet die Konten als Pfandschuldner an die Pfandgläubiger- und das sind seine AN
Wie wird das überprüft ?
Die Betriebsprüfer der Sozialversicherungsträger haben den Auftrag, die Einhaltung der gesetzlichen Insolvenzsicherung zu bestätigen. Sie treten nicht (extra) deshalb beim AG an !
Welche Aufzeichnungspflichten bestehen ?
Wir auch beim Lohn bestehen dieselben Aufzeichnungspflichten. Darüber hinaus müssen Sie den AN einmal jährlich in Textform über den Stand „seines“ Kontos in Textform unterrichten
Können die Aufzeichnungspflichten einem Dienstleister übertragen werden ?
Ja, das ist erlaubt !
Welche Kosten fallen dafür an ?
Neben den Depot- oder Kontoführungsgebühren sind das die laufenden Kosten des Treuhänders, die laufenden Kosten der Aufzeichnungspflichten, und die zumeist einmaligen Kosten für die Erarbeitung der individuellen Wertguthabenvereinbarungen
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel ?
Der AN kann vom ehemaligen AG verlangen, das Wertguthaben auf den neuen AG zu übertragen, sofern der neue AG das auch unterstützt. Oder der AN verlangt das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen. Trifft beides nicht zu, zahlen Sie an den ehemaligen Arbeitnehmer das Wertguthaben aus. „Geht der Arbeitnehmer, geht somit in jedem Fall auch die Verpflichtung“
Hier finden Sie weitere Informationen zu Wertguthaben in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt hier den Einsatz von Wertguthaben in der Zeit des demographischen Wandels und klärt viele Fragen.
Vorallem werden Themen wie „Die Wertguthabenvereinbarung“, „Der Insolvenzschutz“, „Kapitalanlagen“, „Besteuerung und Bilanzierung von Wertguthaben“ und natürlich die vielfältige Einsetzbarkeit behandelt.
(Quelle und Original von BMAS finden Sie hier)
Hier finden Sie Informationen zur wertpapiergebundenen Pensionszusage.
Aktuar Dr. Lutz berichtet in einer Fachzeitschrift der steuerberatenden Berufe über die zukunftsweisenden Einzelheiten.